1.1 Die Golden Cut Media GmbH (im Weiteren „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch bei Kenntnisnahme, nicht akzeptiert, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Ein weiterer Widerspruch gegen die AGBs des Kunden durch die Filmproduktion ist nicht erforderlich.
1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Grundlage geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Filmproduktion sind unverbindlich und freibleibend.
1.6 Die Filmproduktion akzeptiert Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichungen von den Bedingungen einer Bestellung seitens der Filmproduktion führen zur Geltung der Geschäftsbedingungen der Filmproduktion, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
Die Filmproduktion informiert den Kunden vor Auftragserteilung explizit darüber, dass Anbieter von "Social-Media-Kanälen" (z. B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) das Recht haben, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Dadurch besteht für die Filmproduktion ein nicht kalkulierbares Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden können.
Im Falle einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird den Anbietern zwar die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, jedoch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Filmproduktion arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zugrunde. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines möglichen Vertragsverhältnisses mitbestimmen.
Die Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von "Social Media Kanälen" einzuhalten. Jedoch kann die Filmproduktion aufgrund der aktuellen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit für jeden Nutzer, Rechtsverletzungen zu behaupten und damit eine Entfernung der Inhalte zu erwirken, nicht garantieren, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
Wenn der potenzielle Kunde die Filmproduktion vorab eingeladen hat, ein Konzept zu erstellen, und die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrags nachkommt, gelten die folgenden Bestimmungen:
3.1 Durch die Einladung und Annahme dieser Einladung durch die Filmproduktion treten der potenzielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis ("Pitching-Vertrag") ein, dem diese AGB zugrunde liegen.
3.2 Der potenzielle Kunde erkennt an, dass die Filmproduktion bereits durch die Konzepterstellung kostspielige Vorleistungen erbringt, obwohl der Kunde selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept unterliegt in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit sie eine Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Filmproduktion ist dem potenziellen Kunden aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält auch werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen. Diese Ideen sind der Ausgangspunkt für den gesamten Schaffensprozess und können als Ursprung einer Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzepts geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung verleihen. Als Ideen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Werbeschlagwörter, Werbeslogans und Werbestrategien.
3.5 Die Filmproduktion ist berechtigt, das Konzept, das im Rahmen des Pitching-Vertrags erstellt wurde, auch für andere potenzielle Kunden zu verwenden oder in modifizierter Form für andere Zwecke zu nutzen.
3.6 Die Filmproduktion ist berechtigt, das Konzept, das im Rahmen des Pitching-Vertrags erstellt wurde, zu veröffentlichen oder in anderen Medien zu verwenden.
4.1 Die Filmproduktion haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
4.2 Die Filmproduktion haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
4.3 Die Filmproduktion haftet nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind.
4.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Filmproduktion.
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
5.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
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